Kein Anspruch auf Vergütung bei Betriebsratstätigkeit im Erholungsurlaub

Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage.

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, zu wissen, unter welchen Voraussetzungen Zeiten dem Arbeitszeitkonto des Betriebsratsmitglieds gutgeschrieben werden müssen, wenn diese außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten ausüben. Häufig werden diese Zeiten wie normale Arbeitszeit erfasst und vergütet oder in Freizeit abgegolten. Aber entspricht diese Vorgehensweise der Rechtslage und wie verhält es sich, wenn Betriebsräte während ihres Erholungsurlaubs Betriebsratstätigkeiten erledigen?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 13.06.2024 – 5 SA 255/23 entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass zusätzliche Stunden für Betriebsratstätigkeit während des Erholungsurlaubs erfasst werden, wenn die Stunden für den gewährten Erholungsurlaub bereits auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden sind, es sei denn, es liegen gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG betriebsbedingte Gründe vor.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.