Das LAG Hamm bestätigt in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29.04.2026, 9 SLa 359/24), dass während der Elternzeit ohne Arbeitsleistung variable Vergütung und Sonderzahlung zeitanteilig gekürzt werden kann, wenn diese Vergütung leistungsbezogen ausgestaltet ist.
Für Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, was rechtlich gilt, wenn das Arbeitsverhältnis, z. B. bei Inanspruchnahme von Elternzeit, ruht. Insbesondere sollte für den Arbeitgeber klar sein, wie hoch die variable Vergütung zu bemessen ist, wenn in dem Vergütungsjahr auch Zeiten von Elternzeit ohne Arbeitsleistung enthalten sind.
Mit einem solchen Fall beschäftigte sich, das LAG Hamm in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29.04.2026, 9 SLa 359/24). Eingeklagt hatte ein Mitarbeiter Ansprüche auf variable Vergütung und einen Wettbewerbsbonus für 2022. Es bestand eine Gesamtbetriebsvereinbarung aus 2019 über ein Vergütungssystem, die ein Brutto-Zieleinkommen pro Jahr mit einem festen Anteil und einem variablen Anteil im Verhältnis 60:40 vorsah. Der Kläger war im Jahr 2022 insgesamt 122 Tage in Elternzeit ohne Arbeitsleistung. Nach Anrufung des paritätischen Ausschusses wegen fehlender Einigung, wurde ein Nachtrag für die Zielvereinbarung 2022 geschlossen, wonach der Kläger die Garantie der durchschnittlichen Zielerreichung seiner Funktionsgruppe inklusive durchschnittlichen Bonus erhielt. Für die beanspruchten Elternzeit in 2022 kürzte die Beklagte die variable Vergütung und den Wettbewerbsbonus des Klägers anteilig. Das LAG änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Die Beklagte war berechtigt, die Elternzeit bei den beiden Vergütungsbestandteilen anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die variable Vergütung ist Teil des gegenseitigen Austauschverhältnisses gem. § 611a Abs. 2 BGB und war nur für tatsächlich geleistete Arbeit geschuldet. Die Gesamtbetriebsvereinbarung 2019 enthält keine Ausnahme vom Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Auch der Nachtrag zur Zielvereinbarung 2022 begründet keinen vollen Anspruch, denn die Parteien hätten ausdrücklich vereinbaren können, dass keine anspruchsmindernde Berücksichtigung der Elternzeit erfolgt, was jedoch nicht geschehen ist. Es besteht auch kein Anspruch auf vollen Wettbewerbsbonus, weil dieser eine durchgängige Arbeitsleistung im Wettbewerbszeitraum voraussetzt.
Das LAG Hamm bestätigt die Linie, die das BAG in aktuellen Entscheidungen gezeichnet hat und untermauert die Bedeutung des Grundsatzes „ohne Arbeit kein Lohn“ auch für variable Vergütungsbestandteile sowie Sonderzahlungen bei Elternzeit ohne Arbeitsleistung. Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


