Fehlende Verpflichtung zur Übernahme von Kosten des Betriebsrats

Ein Betriebsrat hat bei der Rechtsverfolgung regelmäßig den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg zu wählen.

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, nur solche Kosten des Betriebsrats übernehmen zu müssen, die erforderlich sind. Ein solches Erfordernis besteht nach einem  Beschluss des BAG vom 16.07.2024 – 1 ABR 24/23 –  nicht, wenn der Betriebsrat bei der Wahl zwischen mehreren gleichgeeigneten Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung nicht die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung gewählt hat.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.