Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch dann erschüttert, wenn der Arbeitnehmer mehrere Jahre in Folge jeweils im Anschluss an seinen Jahresurlaub eine Woche lang – angeblich – arbeitsunfähig erkrankt und zuvor versucht hat, die Verlängerung seines Urlaubs zu erwirken.
Es kann sich für Arbeitgebende lohnen, Arbeitsunfähigkeitszeiten auch über mehrere Jahre hinweg zu überprüfen, wenn der Eindruck entsteht, dass diese wiederholt unmittelbar vor oder nach gewährten Erholungsurlauben auftreten.
So hat das ArbG Heilbronn in einer Einzelfallentscheidung mit Urteil vom 27.03.2026 – 7 Ca 314/25 entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch dann erschüttert ist, wenn der Arbeitnehmer mehrere Jahre in Folge jeweils im Anschluss an seinen Jahresurlaub eine Woche lang – angeblich – arbeitsunfähig erkrankt, und er zuvor versucht hat, die Verlängerung seines Urlaubs für den späteren Arbeitsunfähigkeitszeitraum zu erwirken.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt begehrt der im Lager beschäftigte Kläger von der Beklagten, einer Tierfutterproduzentin, Entgeltfortzahlung für fünf Werktage im August 2025. Im Jahr 2024 befand sich der Kläger im Zeitraum vom 01.08.2024 bis 23.08.2024 im von der Beklagten genehmigten Erholungsurlaub. Für den Zeitraum vom 26.08.2024 bis 30.08.2024 meldete er sich arbeitsunfähig krank. Im Zeitraum vom 28.07.2025 bis 15.08.2025 befand sich der Kläger ebenfalls im von der Beklagten genehmigten Erholungsurlaub. U.a. am 06.08.2026 bat der Kläger aus seinem Urlaub heraus um eine Verlängerung seines Urlaubs für die Zeit 18.08.2025 bis 22.08.2025. Dies wurde abgelehnt. Am Morgen des 18.08.2025 meldete sich der Kläger genau für diesen Zeitraum arbeitsunfähig krank. Beide Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus den Jahren 2024 und 2025 wurden vom Hausarzt des Klägers ausgestellt. Die Beklagte leistete dem Kläger für den Zeitraum vom 18.08.2025 bis 22.08.2025 keine Entgeltfortzahlung. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Beklagte nicht davon ausgehe, dass der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Der Kläger klagte daraufhin.
Das Arbeitsgericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert wird, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die Zweifel an der Erkrankung begründen. Im vorliegenden Fall ging das Arbeitsgericht genau davon aus, weil der Kläger erfolglos eine Urlaubsverlängerung beantragt hatte und sich im Nachgang für genau diesen Zeitraum arbeitsunfähig gemeldet hat. Ein ebensolcher Sachverhalt hatte sich im Jahr zuvor abgespielt. Der Kläger konnte keine konkreten Tatsachen darlegen und beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zuließen. Auch sein Hausarzt konnte sich nicht mehr an die Untersuchung des Klägers erinnern. Die Klage wurde daher abgewiesen.
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