Das BAG bestätigt in seiner Entscheidung (Urteil vom 21.10.2025, 9 AZR 66/25), dass der Nachweis des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverhältnissen gemäß § 8a AltTZG den Arbeitnehmer in die Lage versetzen muss, prüfen zu können, ob für ihn eine vollständige und insolvenzfeste Sicherung besteht. Wertpapiere können dabei wegen möglicher Kursschwankungen analog § 234 Abs. 3 BGB allenfalls in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts Sicherheit bieten.
Es ist für Arbeitgeber wichtig, bei Altersteilzeitverträgen den Nachweis über die Insolvenzsicherung durch Vorlage geeigneter Unterlagen gemäß § 8a AltTZG erbringen zu können. Gelingt das nicht, dann hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf besondere Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 AltG.
Um einen Anspruch auf besondere Sicherheitsleistung ging es bei der Entscheidung des BAG (Urteil vom 21.10.2025, 9 AZR 66/25). Im Dezember 2022 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag im sog. Blockmodell. Zur Erfüllung der Insolvenzsicherungspflicht nach § 8a AltTZG wurde die Beklagte in eine Treuhandvereinbarung der Muttergesellschaft einbezogen. Das Treuhandvermögen bestand zumindest bis Ende 2023 aus Anteilen an einem Wertpapierfonds. Während der Arbeitsphase forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um nachprüfen zu können, ob eine insolvenzfeste Anlage gewählt worden und sein Wertguthaben vollständig gegen das Insolvenzrisiko abgesichert sei . Danach teilte die Beklagte per E‑Mail mit, dass die Beklagte zur Absicherung von Wertguthaben in eine Treuhandvereinbarung aufgenommen worden sei. Der Kläger verfolgte klageweise seinen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 AltTZG. Seine Klage hatte zwar aus formalen Gründen keinen Erfolg. Allerdings bestand für ihn ein Anspruch auf Sicherheitsleistung. Gemäß § 8a Abs. 1 S. 1 AltTZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben des Arbeitnehmers einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in geeigneter Weise gegen das Insolvenzrisiko abzusichern. Über die Absicherung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach § 8a Abs. 3 AltTZG mit der ersten Gutschrift und dann alle sechs Monate einen Nachweis zu erteilen. Dies hatte die Beklagte versäumt und damit besteht bereits der Anspruch auf besondere Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 AltTZG. Im Übrigen waren die in der E‑Mail der Beklagten enthaltenen Angaben kein ausreichender Nachweis i. S. d. § 8a Abs. 3 AltTZG. Der Nachweis müsse den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe, prüfen zu können, ob eine insolvenzfeste Sicherung besteht und ob der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in diese Sicherung wirksam einbezogen sind. Darüber hinaus können Wertpapiere wegen möglicher Kursschwankungen analog § 234 Abs. 3 BGB allenfalls in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts Sicherheit bieten. Damit hat eine Untersicherung vorgelegen.
Das BAG beantwortet mit seiner Entscheidung mehrere praktische Fragen im Zusammenhang mit der Insolvenzsicherungspflicht des Arbeitgebers für Altersteilzeitguthaben nach § 8a AltTZG. Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


