Bundesregierung beschließt nationalen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen

Das Bundeskabinett hat einen Nationalen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen (NAP) mit mehreren Einzelmaßnahmen beschlossen.

Zur Erstellung eines Nationalen Entwicklungsplans sind gemäß Artikel 4 der Europäischen Mindestlohnrichtlinie ((EU) 2022/2041) alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, deren tarifvertragliche Abdeckung unterhalb von 80 Prozent liegt. Das Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) weist für 2024 in Deutschland eine Tarifbindung von 49 Prozent aus, wobei sämtliche Arbeitsverhältnisse bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber berücksichtigt werden.

Der vom Bundeskabinett beschlossene Nationale Aktionsplan enthält folgende Maßnahmen:

  • Tariftreuegesetz: seit 1. Mai 2026 in Kraft
  • steuerliche Anreize Gewerkschaftsbeiträge: seit 1. Januar 2026 in Kraft
  • digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften: noch offen
  • Arbeitszeit: Wechsel zur Höchstarbeitszeit und elektronische Arbeitszeiterfassung werden konkret als Maßnahmen genannt, die „je nach konkreter Ausgestaltung dazu beitragen, das Tarifvertragssystem zu stärken“

Der beschlossene Aktionsplan beschreibt die Wirklichkeit der Verbreitung von Tarifverträgen in Deutschland unzureichend. Er verkennt vor allem, dass Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Freiheitsrechte sind. Er ist weitestgehend eine Retrospektive mit politischen Vorhaben, die bereits im Koalitionsvertrag angekündigt und größtenteils in Kraft getreten sind.

Besonders kritisch ist zu bewerten, dass die im Koalitionsvertrag vereinbarten Änderungen bei der Arbeitszeit als konkrete Maßnahme für Anreize zur Stärkung des Tarifvertragssystems genannt werden. Dies stellt eine erhebliche Abwandlung zum Koalitionsvertrag dar. Die längst überfällige Arbeitszeitreform droht damit, mit weiteren Vorbehalten verwässert zu werden.

Mit der Ankündigung eines digitalen Zugangsrechts für Gewerkschaften setzt die Bundesregierung ihren Kurs zusätzlicher Regulierung fort. Hierfür besteht keinerlei Bedarf. Zudem hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass Gewerkschaften bereits nach geltendem Recht ausreichende Möglichkeiten an Kommunikationswegen haben.

Insgesamt dient der Aktionsplan als Grundlage und Legitimation für politische Eingriffe, gesetzliche Tarifzwänge und einseitige Unterstützung einzelner Sozialpartner. Auf diese Weise werden Tarifverhandlungen nicht gefördert und die Wettbewerbsfähigkeit unseres Wirtschaftsstandorts weiter geschwächt.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.