BAG bestätigt das Aus für die Zustellung per Einwurf-Einschreiben

Das BAG (Urteil vom 07.05.2026, 2 AZR 184/25) hat offenbar die Auffassung des LAG Hamburg bestätigt, dass das geänderte, digitalisierte Zustellungsprocedere der Deutschen Post AG bei einem Einwurf-Einschreiben als Anscheinsbeweis für eine erfolgreiche Zustellung nicht (mehr) ausreicht.

Wir hatten bereits in unserem vorherigen AII-Rundschreiben vom 28.04.2026 berichtet, dass von der Zustellung wichtiger Schreiben per Einwurf- Einschreiben abzuraten ist, weil sich die Ansicht der Rechtsprechung dazu geändert hat. Hintergrund ist, dass Deutsche Post AG die Zustellungsabläufe und die technische Erfassung der Sendung durch den Zusteller zwischenzeitlich modifiziert hat. Das LAG Hamburg (Urteil vom 14.07.2025, 4 SLa 26/24) hatte dieses neue Verfahren nicht mehr als ausreichend erachtet, um durch Vorlage des Einlieferungsbeleges mit der Reproduktion des Auslieferungsbeleges die Anforderungen an einen Anscheinsbeweis für die Zustellung zu erfüllen.

Zwischenzeitlich hat das BAG die Revision des Arbeitgebers gegen das Urteil des LAG Hamburg mit Urteil vom 07.05.2026, 2 AZR 184/25 zurückgewiesen. Eine Pressemitteilung oder Entscheidungsgründe liegen dazu noch nicht vor. Es ist bisher lediglich der Tenor der Entscheidung bekannt und dieser lässt den Rückschluss zu, dass die von dem LAG Hamburg in seinem Urteil vom 14.07.2026 vertretene Auffassung zu einer Zustellung per Einwurf-Einschreiben nach dem neuen Verfahren bestätigt wurde.

Aufgrund der Entscheidung des BAG ist Arbeitgebern davon abzuraten, wichtige Schreiben per Einwurf-Einschreiben zustellen zu lassen, sondern stattdessen die Zustellung per Boten mit Zugangsnachweis oder per Gerichtsvollzieher zu nutzen. Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.