Referentenentwurf zur Änderung des BEEG zur Weiterentwicklung und Vereinfachung des Elterngeldes sowie des Mutterschutzgesetzes

Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat einen Referentenentwurf zur Weiterentwicklung und Vereinfachung des Elterngeldes sowie zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes vorgelegt. Ziel der geplanten Änderungen ist es, das Elterngeld flexibler zu gestalten, Verwaltungsaufwand abzubauen und einzelne Regelungen im Mutterschutzrecht zu modernisieren. Der Entwurf befindet sich noch im Abstimmungsverfahren innerhalb der Bundesregierung.

Der Referentenentwurf sieht umfangreiche Änderungen beim Elterngeld vor. Zwar bleibt die maximale Bezugsdauer von 14 Monaten bestehen, die Aufteilung der Monate soll jedoch neu geregelt werden. Künftig sollen vier Monate je Elternteil fest reserviert und nicht übertragbar sein. Die verbleibenden sechs Monate können flexibel zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Damit würde das bisherige Modell durch ein neues 4+6+4-Modell ersetzt. Alleinerziehende sollen weiterhin bis zu 14 Monate Elterngeld beziehen können.

Zudem ist eine Anpassung der finanziellen Leistungen geplant. In den ersten vier Bezugsmonaten soll die Entgeltersatzquote auf 80 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens steigen. Ab dem fünften Monat soll sie auf 50 Prozent sinken. Gleichzeitig sollen Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes erhöht werden. Darüber hinaus sollen Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen künftig bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens berücksichtigt werden.

Weiterhin soll der parallele Bezug von Elterngeld durch beide Elternteile wieder ermöglicht werden. Im Gegenzug ist die Abschaffung des Partnerschaftsbonus vorgesehen, da dieser nur wenig genutzt wird. Weitere Vereinfachungen sollen durch Änderungen bei der Berechnung des Elterngeldes und bei Bonusregelungen erreicht werden.

Auch im Mutterschutzrecht sind Anpassungen vorgesehen. Die besonderen Arbeitszeitbeschränkungen für stillende Mütter sollen künftig auf das erste Lebensjahr des Kindes begrenzt werden. Zudem sollen verschiedene bürokratische Vorgaben entfallen, etwa die Aushangpflicht des Mutterschutzgesetzes sowie das Genehmigungsverfahren für Beschäftigungen zwischen 20 und 22 Uhr. Außerdem sollen die seit Juni 2025 geltenden Schutzfristen nach Fehlgeburten auch auf privat krankentagegeldversicherte Selbstständige ausgeweitet werden.

Die Änderungen im Mutterschutzrecht sind insgesamt zu begrüßen. Positiv hervorgehoben werden die geplanten Verwaltungsvereinfachungen, die vorgesehenen statistischen Erhebungen sowie die insgesamt sinnvoll erscheinenden Anpassungen im Mutterschutzrecht. Kritisch gesehen wird insbesondere die stärkere Reservierung von Elterngeldmonaten, da dadurch die bisherige Flexibilität der Eltern eingeschränkt wird. Auch die höhere Entgeltersatzquote in den ersten Monaten könnte längere Erwerbsunterbrechungen fördern und damit den bestehenden Fachkräftemangel verschärfen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.