LAG Baden-Württemberg trifft neue Entscheidung nach BAG-Urteil zum Paarvergleich.
Die seit 2008 als Abteilungsleiterin beschäftigte Klägerin verfolgte in dem nach Zurückverweisung durch das BAG fortgesetzten Berufungsverfahren unter anderem Entgeltdifferenzansprüche hinsichtlich mehrerer Vergütungsbestandteile für die Jahre 2018 bis 2022 aufgrund einer Benachteiligung wegen des Geschlechts weiter. Das LAG Baden-Württemberg verneinte mit seiner neuerlichen Entscheidung vom 18.08.2026 (2 Sa 14/24) erneut einen Anspruch der Klägerin auf die Entgeltdifferenz zu der männlichen Vergleichsperson („Spitzenverdiener“). Die Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung aus dem Paarvergleich sei widerlegt. Dafür könnten nach den Vorgaben des BAG nicht nur die beiden Vergleichspersonen betreffende Umstände, sondern die Gesamtsituation bei der Vergütung innerhalb der männlichen und weiblichen Vergleichsgruppe – hier: die herausgehobene Position der Vergleichsperson in der männlichen Vergleichsgruppe – als gruppenbezogener Umstand berücksichtigt werden. Für einen Vollbeweis müsse jedoch ein weiterer Umstand hinzutreten, den das LAG in dem deutlich höheren Dienstalter der Vergleichsperson auf der maßgeblichen Hierarchieebene sah, das bei den konkreten Tätigkeiten eine unterschiedliche Bezahlung rechtfertige. Die Elternzeiten der Klägerin und ihre Beschäftigung in Teilzeit könnten nach der gefestigten Rechtsprechung des BAG diskriminierungsfrei anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Anders als in der ersten Entscheidung sprach das LAG der Klägerin die Vergütungsdifferenz zu dem Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe in voller Höhe zu. Da die Beklagte weder zum durchschnittlichen Dienstalter der jeweiligen Vergleichsgruppe oder der Mittelpersonen noch zu angeblichen Leistungsmängeln der Klägerin substanziiert vorgetragen habe, sei die Widerlegung gescheitert.
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