Entzug von Homeoffice ist sorgfältig vorzubereiten
Erfreulicherweise bestätigt das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 11.02.2026 – 3 Ca 6587/25, dass ein Arbeitgeber den Arbeitsort grundsätzlich kraft Direktionsrecht bestimmen kann, § 106 GewO, soweit nichts anders im Arbeitsvertrag geregelt ist, und dies auch für den Entzug einer Homeofficeregelung grundsätzlich gilt. Präsenzanordnungen unterliegen nach dieser Ansicht jedoch einer strengen Ermessenskontrolle, über deren Ausmaß man streiten kann. Wer bestehende Homeoffice-Möglichkeiten einschränken will, sollte daher aus Gründen der Vorsicht betriebliche Gründe konkret dokumentieren und nachvollziehbar darlegen können, weshalb die Präsenz tatsächlich zur Zielerreichung (hier: die Kontrolle der Leistung des Arbeitnehmers) beiträgt. Dabei genügt ein pauschaler Vortrag oder pauschale Hinweise nicht. Andererseits verdeutlicht das Urteil auch, dass selbst eine langjährige Homeoffice-Praxis regelmäßig keinen eigenständigen Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice jedenfalls dann nicht begründen, wenn hierzu betriebliche Regelungen oder eine Vereinbarung bestehen.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


