Entzug von Homeoffice

Entzug von Homeoffice ist sorgfältig vorzubereiten

Erfreulicherweise bestätigt das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 11.02.2026 – 3 Ca 6587/25, dass ein Arbeitgeber den Arbeitsort grundsätzlich kraft Direktionsrecht bestimmen kann, § 106 GewO, soweit nichts anders im Arbeitsvertrag geregelt ist, und dies auch für den Entzug einer Homeofficeregelung grundsätzlich gilt. Präsenz­anordnungen unterliegen nach dieser Ansicht jedoch einer strengen Ermessenskontrolle, über deren Ausmaß man streiten kann. Wer bestehende Homeoffice-Möglichkeiten einschränken will, sollte daher aus Gründen der Vorsicht betriebliche Gründe konkret dokumentieren und nachvollziehbar darlegen können, weshalb die Präsenz tatsächlich zur Zielerreichung (hier: die Kontrolle der Leistung des Arbeitnehmers) beiträgt. Dabei genügt ein pauschaler Vortrag oder pauschale Hinweise nicht. Andererseits verdeutlicht das Urteil auch, dass selbst eine langjährige Homeoffice-Praxis regelmäßig keinen eigenständigen Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice jedenfalls dann nicht begründen, wenn hierzu betriebliche Regelungen oder eine Vereinbarung bestehen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.