Eine in AGB vereinbarte Pflicht des Arbeitnehmers, gleichzeitig bei einer Anzeige einer Dienstverhinderung auf etwaige dringliche Arbeiten hinzuweisen, ist unwirksam.
Arbeitgebende haben ein Interesse daran, dass Arbeitnehmende im Falle einer Arbeitsunfähigkeit oder unvorhergesehener Abwesenheiten auf dringlich zu erledigende Aufgaben hinweisen. Im Regelfall tun dies Arbeitnehmende ohnehin. Fraglich ist aber, ob diese Verpflichtung wirksam arbeitsvertraglich vereinbart werden und bei Nichtbeachtung abgemahnt werden kann.
Das Landesarbeitsgericht Baden – Württemberg hat mit Urteil vom 19.02.2026 – 8 Sa 25/25 entschieden, dass eine in AGB vereinbarte Pflicht des Arbeitnehmers, gleichzeitig bei einer Anzeige einer Dienstverhinderung auf etwaige dringliche Arbeiten hinzuweisen, den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteiligt, wenn ihm während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die Pflicht auferlegt wird, auch auf solche „etwaige dringliche Arbeiten“ hinzuweisen, die der Arbeitgeber kennt bzw. nach Mitteilung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unschwer selbst ermitteln kann.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt stritten die Parteien um die Entfernung von insgesamt drei Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers. So enthielt der Arbeitsvertrag unter § 6 Nr. 2 eine Regelung, die den Kläger u.a. verpflichtete, bei Anzeige einer Dienstverhinderung gleichzeitig auf „etwaige dringliche Arbeiten hinzuweisen“. Am 17.9.2024 verließ der Kläger krankheitsbedingt vorzeitig seinen Arbeitsplatz. Er informierte seinen Vorgesetzten, aber ohne auf noch ausstehende Arbeiten hinzuweisen, die allerdings zwingend an diesem Tag fertigzustellen waren. Hierfür erhielt der Kläger unter Verweis auf die arbeitsvertragliche Regelung eine Abmahnung, die er gerichtlich angreifen ließ – in zweiter Instanz im Ergebnis mit Erfolg.
Die Abmahnung bezüglich des Vorfalls vom 17.9.2024 sei rechtswidrig – so das LAG. Die vertragliche Hinweispflicht benachteilige den Kläger unangemessen. Zwar bestehe das arbeitgeberseitige Weisungsrecht hinsichtlich leistungssichernden Nebenpflichten bei dringenden betrieblichen Anlässen auch während einer Arbeitsunfähigkeit fort. Die Klausel überschreite diese Grenze aber, da sie den Kläger während einer Arbeitsunfähigkeit auch verpflichte, der Beklagten dringende Arbeiten mitzuteilen, die sie bereits kenne oder unschwer selbst ermitteln könne. Darüber hinaus sei die Klausel intransparent, da die Formulierung „etwaige dringliche Arbeiten“ dem Kläger unzumutbare Spielräume zumute.
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