Betriebliche Altersversorgung – Unwirksame Spätehenklausel in der Hinterbliebenenversorgung

Das Bundesarbeitsgericht erklärt eine an die Vollendung des 60. Lebensjahres anknüp­fende Späteheklausel in der Hinterbliebenenversorgung für altersdiskriminierend und ver­schärft die Anforderungen an die Gestaltung von Ausschlussregelungen in Versorgungs­ordnungen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10. März 2026 (Az. 3 AZR 107/25) entschie­den, dass eine Hinterbliebenenversorgung nicht davon ausgeschlossen werden darf, dass die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wurde und weniger als fünf Jahre bestanden hat.

Für Arbeitgeber ist die Entscheidung insbesondere deshalb relevant, weil zahlreiche äl­tere Versorgungsordnungen vergleichbare Spätehen- oder Mindesteheklauseln enthal­ten. Unternehmen sollten bestehende Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung über­prüfen und sicherstellen, dass etwaige Altersgrenzen an anerkannte betriebsrentenrecht­liche Strukturprinzipien anknüpfen, um das Risiko einer Unwirksamkeit wegen Altersdis­kriminierung zu vermeiden.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum glei­chen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.