Das unbefugte, vorsätzliche Löschen betrieblicher Daten auf EDV-Anlagen des Arbeitgebenden ist grundsätzlich als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung geeignet.
Arbeitgeber haben in der Praxis ein Interesse daran, dass ihre sensiblen Daten geschützt werden und das ihr Unternehmen funktionsfähig ist. Nicht selten kommt es nicht nur im Zusammenhang mit bevorstehenden Kündigungen vor, dass Arbeitnehmer betriebliche Daten löschen. Fraglich ist dann häufig, ob der Arbeitgeber bei IT-bezogenen Pflichtverletzungen das Arbeitsverhältnis wirksam fristlos kündigen kann. Hierzu hat jüngst das Landesarbeitsgericht Niedersachen Stellung genommen.
Das LAG Niedersachen entschied mit Urteil vom 18.07.2025 – 14 Sla 80/25, dass das unbefugte, vorsätzliche Löschen betrieblicher Daten auf EDV-Anlagen des Arbeitgebers ebenso wie das Vernichten von Verwaltungsvorgängen grundsätzlich als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 626 BGB geeignet ist.
Der Kläger war bei der Beklagten als Buchhalter tätig. Aufgrund seiner Funktion verfügte er über umfassende Zugriffsrechte auf das Buchhaltungssystem und die dortigen Daten, das betriebliche E-Mail-System und auf zentrale Passwörter. Der Kläger war zudem der Sohn des Geschäftsführers und Gesellschafters und verfügte damit über besondere Kenntnisse hinsichtlich der internen Abläufe und Strukturen. Als es zu Schwierigkeiten kam, weil sich der Kläger u.a. Auslagen selbst freigeben ließ, und Nachforschungen angestellt wurden, löschte er innerhalb kurzer Zeit u.a. diverse geschäftliche E-Mail-Ordner und betriebliche Korrespondenz sowie eine Passwortliste. Die beklagte Arbeitgeberin kündigte daraufhin außerordentlich fristlos.
Das LAG sah die Kündigung als wirksam an. Das eigenmächtige Löschen stelle eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung in Form eines Eingriffs in die betriebliche Organisation dar. Bei den gelöschten Daten handele es sich ausschließlich um betriebliche Daten, die dem Arbeitnehmer nicht zur freien Verfügung standen. Es gehöre zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugriff auf betriebliche Daten nicht verwehrt oder unmöglich macht. Als Indiz für ein vorsätzliches und zielgerichtetes Verhalten wertete das LAG den Umfang der Löschung und deren zeitliche Nähe zum Ausspruch der Kündigung. Eine Abmahnung sei vorliegende aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich gewesen.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


