Vorgelagerter Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG bei Elternzeit

Der Schonfristzeitraum bei Teilabschnitten einer von vornherein festgelegten Elternzeit findet nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit Anwendung, sondern auch vor dem Beginn des oder der weiteren Abschnitte. 

Für Arbeitgeber stellt die Verteilung der Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte nicht nur einen besonders großen Vertretungsaufwand dar. Beabsichtigt der Arbeitgeber zudem eine Restrukturierungsmaßnahme in deren Folge Arbeitnehmern gekündigt werden muss, muss er unter Umständen den besondere Kündigungsschutz gemäß § 18 BEEG beachten. Denn der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem Elternzeit verlangt wird, nicht kündigen, wobei der Kündigungsschutz frühestens acht Wochen (bzw. 14 Wochen zwischen dem dritten und vollendeten achten Lebensjahr) vor Beginn des angemeldeten Elternzeitzeitraums beginnt. Aber gilt der Sonderkündi­gungsschutz für alle Teilabschnitte der Elternzeit?

Mit Urteil vom 05.11.2025 – 11 SLa 394/25 (nicht rechtskräftig) hat das Landesarbeits­gericht Hamm entschieden, dass der Schonfristzeitraum bei Teilabschnitten einer von vornherein festgelegten Elternzeit nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts der El­ternzeit Anwendung findet, sondern auch vor dem Beginn des oder der weiteren Ab­schnitte greift.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Kläger nach den Vorgaben des BEEG mit einem Schreiben mehrfach Elternzeit beantragt, und zwar zum Teil direkt und zum Teil als festgelegte zukünftige Zeitabschnitte. Der beklagte Arbeit­geber kündigte das Arbeitsverhältnis zwischen zwei bereits feststehenden und ange­meldeten Zeitabschnitten noch in der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes Die Parteien stritten über die Frage, ob der nach § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG gewährte Sonder­kündigungsschutz für jeden bekannten und durch ein wirksames Verlangen angemel­deten Abschnitt greift oder aber nur für den erstmaligen Zeitabschnitt.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das LAG Hamm bestätigte die Entscheidung und führte aus, dass § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG nach dem gesetzgeberischen Willen und dem Wortlaut der Vorschrift auf jeden Abschnitt der Elternzeit anwendbar sei, der auf ein einseitiges, schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers zurückgehe. Für Arbeitgeber bedeutet dies zunächst, dass der besondere Kündigungsschutz vor jedem – nach neuer Rechtslage in Textform – geltend gemachten Elternzeitabschnitt ausgelöst wird.

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