Hohe Krankenstände sollen abgesenkt und damit Arbeitgeber und Krankenkassen finanziell entlastet werden.
Das Bundeskabinett hat kürzlich den Entwurf eines Gesetzes zur GKV-Beitragssatzstabilisierung beschlossen. Ziel ist die Begrenzung der Ausgabendynamik in allen Bereichen des Gesundheitswesens. Um Einsparungen beim Krankengeld erreichen zu können, sind im Gesetzentwurf in neu einzuführenden §§ 44c, 44d SGB V erstmals eine Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer vorgesehen. Mit der geplanten Neuregelung reagiert die Bundesregierung auf die anhaltend hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten in deutschen Unternehmen. Erfahrungen insbesondere aus den skandinavischen Ländern hätten gezeigt, dass eine Teilkrankschreibung dazu beitragen könne, die Dauer von Arbeitsunfähigkeitszeiten zu verkürzen und die Rückkehr in den Arbeitsprozess zu beschleunigen.
Die Voraussetzungen einer Teilarbeitsunfähigkeit sind:
- Vorliegen einer nicht nur geringfügigen Erkrankung mit einer erwarteten Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen,
- Einverständnis und Bereitschaft des Arbeitnehmers, teilweise zu arbeiten,
- Feststellung einer Teilarbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt i.H.v. 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers,
- Zustimmung des Arbeitgebers.
Es ist beabsichtigt, den Gesetzentwurf noch vor der Sommerpause in den Bundestag einzubringen. Das Gesetz soll 2027 in Kraft treten. Wir werden hierüber weiter berichten.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


