Geringfügige Beschäftigung: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Erstmals ab dem 1. Juli 2026 können geringfügig Beschäftigte eine bereits erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder aufheben lassen.

Aus der Politik kommen immer wieder Forderungen, die Minijob-Regelungen abzuschaffen. Kritiker des derzeitigen Systems stören sich wegen Altersarmut-Risiken insbesondere an der Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht. 

Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603 Euro) sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht hingegen grundsätzlich Versicherungspflicht. Geringfügig Beschäftigte zahlen hierfür in der Regel einen Eigenanteil von 3,6 Prozent ihres Arbeitsentgelts; der Arbeitgeber trägt pauschal 15 Prozent. Auf Antrag können sich geringfügig Beschäftigte jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber zu stellen. Er kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).

Im Rahmen des „Gesetzes zur Anpassung des SGB VI und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz)“ hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 6 SGB VI zum 1. Juli 2026 erstmals die Möglichkeit geschaffen, dass geringfügig Beschäftigte eine vorgenommene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen können. Sie unterliegen dann erneut der Rentenversicherungspflicht und zahlen zusätzlich zu den Beiträgen des Arbeitgebers eigene Beiträge zur Rentenversicherung. Dadurch erwerben sie wieder Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.