Das bereits für sog. A1-Bescheinigungen bekannte elektronische Antragsverfahren wird erweitert.
Ab dem 1. Januar 2026 wird das bereits für „Bescheinigungen über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind“ (sog. A1-Bescheinigungen) bekannte elektronische Antragsverfahren erweitert. Die Neuerung betrifft Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten vorübergehend in einem Staat einsetzen, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen (SVA) geschlossen hat. Auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) finden Sie eine Liste der bilateralen Sozialversicherungsabkommen der Bundesrepublik mit Drittstaaten.
Sofern Arbeitgeber das SV-Meldeportal (= kostenpflichtiger und gesicherter Zugang zur digitalen Sozialversicherungs-Meldung) noch nicht nutzen, sollte zeitnah eine Registrierung auf dem Portal erfolgen. Hierzu brauchen Arbeitgeber ein ELSTER-Unternehmenszertifikat, eine Betriebsnummer und die Unternehmensdaten. Nach dem Antrag erhalten die Arbeitgeber postalisch ein Vertretungsschreiben mit einem Freischaltcode mit dem die Registrierung abgeschlossen werden kann. Die Arbeitgeber, die ein Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, sollten kontrollieren, ob die Software den neuen Datensatz für Abkommensländer unterstützt.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


