Kündigung per Einwurf-Einschreiben – Besser nicht!
Hatte das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung aus 2024 noch einen Anscheinsbeweis des Zugangs der Kündigung bei einem Einwurf-Einschreiben erkannt, hat das LAG Hamburg in einer späteren Entscheidung aufgrund einer geänderten Handhabung der Deutschen Post AG diesen Anscheinsbeweis verworfen. Das LAG Hamburg geht in seiner Entscheidung vom 14.07.2025 davon aus, dass auch die Vorlage des Einlieferungsbeleges zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbeleges nicht ausreiche, um den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang dieses Schriftstücks beim Empfänger zu führen.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


