Begrenzung der Rentenanpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG setzt eine echte Neuzusage nach dem 31.12.1998 voraus. Überführung einer bestehenden Versorgungszusage in ein neues Versorgungssystem genügt hierfür nicht.
BAG: 1-%-Anpassung bei Betriebsrenten nur bei echter Neuzusage
Das BAG hat mit Urteil vom 25.11.2025 – 3 AZR 91/25 – entschieden, dass die Begrenzung der jährlichen Anpassung laufender Betriebsrenten auf 1 % nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG über § 30c Abs. 1 BetrAVG nur dann möglich ist, wenn die zugrunde liegende Versorgungszusage nach dem 31.12.1998 neu und unabhängig von einer bereits bestehenden Zusage erteilt wurde. Eine bloße Überführung einer Altzusage in ein neues Versorgungssystem reicht hierfür nicht aus.
Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, in dem eine bereits 1998 erteilte Versorgungszusage zum 1.1.1999 in ein neues Kapitalkontenmodell überführt worden war. Die Arbeitgeberin berief sich darauf, dass die im neuen System vorgesehene jährliche Erhöhung um 1 % die gesetzliche Anpassungsprüfung verdränge. Das BAG hat dies verneint. Maßgeblich sei nicht allein die Einführung einer neuen Versorgungsordnung nach dem Stichtag, sondern ob tatsächlich eine eigenständige Neuzusage vorliege. Werden Besitzstände aus der früheren Zusage in das neue System übernommen, spricht dies gerade dagegen.
Zugleich hat das BAG klargestellt, dass eine spätere Protokollnotiz, mit der der historische Wille der Kollektivparteien dokumentiert werden soll, den Regelungsgehalt der ursprünglichen Versorgungsbestimmungen nicht nachträglich ändern kann, wenn dieser Wille im Wortlaut keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat. Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung, dass bei überführten Altzusagen die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG weiterhin geschuldet sein kann und entsprechende Versorgungsregelungen sorgfältig überprüft werden sollten.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


