Begrenzung der Betriebsrentenanpassung auf 1 % nur bei echter Neuzusage nach dem 31.12.1998

Begrenzung der Rentenanpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG setzt eine echte Neuzusage nach dem 31.12.1998 voraus. Überführung einer bestehenden Versor­gungszusage in ein neues Versorgungssystem genügt hierfür nicht.

BAG: 1-%-Anpassung bei Betriebsrenten nur bei echter Neuzusage

Das BAG hat mit Urteil vom 25.11.2025 – 3 AZR 91/25 – entschieden, dass die Begren­zung der jährlichen Anpassung laufender Betriebsrenten auf 1 % nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG über § 30c Abs. 1 BetrAVG nur dann möglich ist, wenn die zugrunde lie­gende Versorgungszusage nach dem 31.12.1998 neu und unabhängig von einer be­reits bestehenden Zusage erteilt wurde. Eine bloße Überführung einer Altzusage in ein neues Versorgungssystem reicht hierfür nicht aus.

Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, in dem eine bereits 1998 erteilte Versorgungszu­sage zum 1.1.1999 in ein neues Kapitalkontenmodell überführt worden war. Die Arbeit­geberin berief sich darauf, dass die im neuen System vorgesehene jährliche Erhöhung um 1 % die gesetzliche Anpassungsprüfung verdränge. Das BAG hat dies verneint. Maßgeblich sei nicht allein die Einführung einer neuen Versorgungsordnung nach dem Stichtag, sondern ob tatsächlich eine eigenständige Neuzusage vorliege. Werden Be­sitzstände aus der früheren Zusage in das neue System übernommen, spricht dies ge­rade dagegen.

Zugleich hat das BAG klargestellt, dass eine spätere Protokollnotiz, mit der der histori­sche Wille der Kollektivparteien dokumentiert werden soll, den Regelungsgehalt der ur­sprünglichen Versorgungsbestimmungen nicht nachträglich ändern kann, wenn dieser Wille im Wortlaut keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat. Für Arbeitgeber bedeu­tet die Entscheidung, dass bei überführten Altzusagen die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG weiterhin geschuldet sein kann und entsprechende Versorgungsre­gelungen sorgfältig überprüft werden sollten.

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