Eine Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig, da es sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit handelt.
Arbeitgeber haben ein Interesse daran, rechtswirksame Abmahnungen auszusprechen. Denn häufig kommt es vor, dass Arbeitnehmer die Wirksamkeit einer Abmahnung gerichtlich überprüfen lassen. Können aber auch Betriebsräte durch die Einsetzung einer Einigungsstelle die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erreichen?
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 17.02.2025 – 10 TaBV 29/25 entschieden, dass die Beschwerde einer Arbeitnehmerin über eine Abmahnung die Einsetzung einer Einigungsstelle nicht rechtfertigt. Ist der Gegenstand der Beschwerde ein individueller Anspruch des Arbeitnehmers fehlt es an einer mitbestimmungsfähigen Angelegenheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt stritten die Parteien über die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Behandlung einer Beschwerde einer Arbeitnehmerin wegen einer ihr erteilten Abmahnung. Sie hatte sich bei dem Betriebsrat über eine Abmahnung beschwert, die sie als ungerechtfertigt empfand. Der Betriebsrat nahm die Beschwerde entgegen und bemühte sich um Abhilfe beim Arbeitgeber und setzte sich für die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ein. Da eine Einigung aber nicht zustande kam, beantragte der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG, um die Abmahnung auf diesem Wege zu beseitigen – ohne Erfolg.
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