Eine solche Wahl kann wirksam sein.
Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass eine Betriebsratswahl nicht wiederholt werden muss, da dies erhebliche Kosten verursachen würde. Es kann deshalb für sie wichtig sein zu wissen, ob eine Betriebsratswahl wirksam ist, bei der aufgrund von nur wenigen Wahlbewerber ein Betriebsrat gewählt wird, der nicht die im Gesetz genannte Zahl von Betriebsratsmitgliedern aufweist. § 9 BetrVG macht die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder abhängig von der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebs.
Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, so kann nach einem Beschluss des BAG vom 24. April 2024 – 7 ABR 26/23 – dennoch ein kleinerer Betriebsrat errichtet werden.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.