Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 06.08.2026 – 18 SLa 24/26 – eine praxisrelevante Entscheidung zur Prozessbeschäftigung während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses getroffen.
Das Gericht hatte über eine Klage auf Annahmeverzugsvergütung zu entscheiden. Insoweit verneinte die 18. Kammer einen Anspruch des Klägers auf Verzugslohn in einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess. Auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung kann es dem Arbeitnehmer zumutbar sein, im Rahmen der Kündigungsschutzklage eine angebotene Prozessbeschäftigung anzunehmen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der eigentliche Kündigungssachverhalt unstreitig ist und es nur noch um eine Frage der rechtlichen Bewertung geht.
Auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung kann im laufenden Kündigungsschutzverfahren zur Kostenminimierung überlegt werden, dem klagenden Arbeitnehmer die Prozessbeschäftigung bis zur Beendigung des Rechtsstreits anzubieten. Das LAG Hamm hat mit seinem Urteil vom 06.08.2026 – 18 SLa 24/26 – den Annahmeverzugslohn für den Arbeitnehmer in einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess abgelehnt. Ein seit 1993 im Lager beschäftigter Arbeitnehmer hatte sich mit seinem Kollegen gestritten. Im Zuge dessen warf der Arbeitnehmer einen etwa 360 Gramm schweren Kunststoffhammer nach ihm. Das Werkzeug traf den Kollegen nicht, schlug jedoch in ein Rolltor ein und zerbrach. Der Arbeitgeber kündigte ihn daraufhin verhaltensbedingt nach vorheriger Anhörung fristgerecht zum 31.08.2023. Im Kündigungsschutzverfahren bot er dem Kläger eine Prozessbeschäftigung ab dem 01.09.2023 bis zur Beendigung des Verfahrens an in dem Bereich, in dem er zuletzt gearbeitet hatte. Der Kläger reagierte darauf nicht und nahm auch keine Tätigkeit ab dem 01.09.2023 auf. Im Kündigungsschutzverfahren obsiegte der Kläger und verlangte in der Folge Annahmeverzugslohn für den Zeitraum ab dem 01.09.2023. Dies verneinte das LAG Hamm. Das Angebot des Arbeitgebers sei ausreichend konkret gewesen und nach § 11 Nr. 2 KSchG muss sich ein Arbeitnehmer auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit hätte verdienen können, wenn er den Erwerb böswillig unterlässt. Dies war der Fall, Der Arbeitnehmer hätte die Prozessbeschäftigung aufnehmen können, da sie ihm auch zumutbar gewesen sei. Dies sei auch nicht ausgeschlossen durch die verhaltensbedingte Kündigung. Denn der Kündigungssachverhalt war zwischen den Parteien unstreitig. Gestritten wurde lediglich darüber, ob der Kläger den Kollegen habe treffen wollen und das war eine Frage der rechtlichen Bewertung. Da der Kläger das Angebot gleichwohl ignorierte, ist eine anderweitige Erwerbsmöglichkeit durch ihn böswillig unterlassen worden, so dass im Ergebnis der Anspruch auf Annahmeverzugslohn entfällt.
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