Arbeitgeber müssen dem Betriebsrat auch ggf. die vorgesehene Entgeltstufe mitteilen.
Gilt im Betrieb ein kollektives Entgeltschema und werden Arbeitnehmer vor diesem Hintergrund ein- oder umgruppiert, benötigt der Arbeitgeber vor der Umsetzung der personellen Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrats. Bei einer ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats hat dieser nach Eingang eine Woche Zeit zur Stellungnahme. Unterrichtet der Arbeitgeber den Betriebsrat unvollständig oder fehlerhaft, wird der Lauf der Wochenfrist nicht in Gang gesetzt.
Sieht ein betriebliches Entgeltschema Entgeltgruppen und -stufen vor, hat der Arbeitgeber nach einem Beschluss des BAG v. 16.07.2024 – 1 ABR 25/23 – dem Betriebsrat im Rahmen eines Zustimmungsersuchens zur Eingruppierung regelmäßig von sich aus auch die vorgesehene Entgeltstufe mitzuteilen. Andernfalls ist der Betriebsrat nicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ordnungsgemäß unterrichtet mit der Folge, dass die Frist für die Zustimmungsverweigerung nicht anläuft.
Mitgliedsfirmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.