Widerruf der Privatnutzung Dienstwagen während der Kündigungsfrist   

Der Arbeitsvertrag muss eine entsprechende Regelung enthalten.

Im Falle der Kündigung haben Arbeitgeber ein Interesse daran, dass der Dienstwagen nicht mehr weiter genutzt wird und sie diesen vorzeitig rechtswirksam zurückfordern können.

Mit der Frage, wie Widerrufsvorbehalte vertraglich formuliert werden müssen, hat sich das BAG jüngst beschäftigten müssen und mit Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 171/24 entschieden, dass eine Bestimmung in einem Formulararbeitsvertrag wirksam ist, nach der der Arbeitgeber den Privatgebrauch eines Dienstwagens während der Kündigungsfrist widerrufen kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt stritten die Parteien über den im Rahmen einer ordentlichen Kündigung erklärten Widerruf der Privatnutzung des Dienstwagens und das entsprechende Herausgabeverlangen des Arbeitgebers. Arbeitsvertraglich war vereinbart, dass die Beklagte die private Nutzung des Dienstwagens widerrufen kann, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist und sie den Kläger berechtigt von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt hat; der Formulararbeitsvertrag enthielt das Recht der Beklagten, den Kläger nach Ausspruch einer Kündigung während der Kündigungsfrist freizustellen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 8. Mai 2023 betriebsbedingt zum 31. August 2023, stellte den Kläger frei, widerrief die private Nutzung des Dienstwagens und forderte die Herausgabe bis zum 24. Mai 2023. Der Kläger kam dem nach und verlangte anteilige Nutzungsausfallentschädigung für Mai und für drei weitere Monate.

Das BAG sprach dem Kläger nur eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 23. bis zum 31. Mai 2023 zu. Die Regelung im Arbeitsvertrag des Klägers zum Widerruf des Dienstwagens halte einer AGB-Kontrolle stand und sei wirksam, so das BAG. Jedoch entsprach die Ausübung des Widerrufsvorbehalts nach Ansicht des BAG nicht billigem Ermessen, weil der zu versteuernder geldwerter Vorteil nur monatlich und nicht kalendertäglich angesetzt werden könne. Daher ergebe sich lediglich ein anteiliger Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Monat Mai 2023; nicht aber für die Monate Juni bis August 2023.

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