Für die Widerlegung kann der Abschluss des Stellenbesetzungsverfahren entscheidend sein.
Arbeitgeber haben ein Interesse daran, Bewerber im Rahmen des Bewerbungsverfahren nicht zu diskriminieren, um keinen Entschädigungsansprüchen insbesondere abgelehnter schwerbehinderter Bewerber ausgesetzt zu sein. Gleichwohl kommt es immer wieder zu entsprechenden Forderungen, denn es ist bereits ausreichend, wenn der abgelehnte Bewerber Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen der Behinderung erfolgt ist.
Aber wie lassen sich die Ansprüche erfolgreich abwehren, wenn bereits der Verstoß des Arbeitgebers gegen schwerbehinderte Menschen begünstigende Verfahrensvorschriften (z.B. § 164 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX) geeignet ist, den Anschein zu erwecken, dass der Arbeitgeber an der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen kein Interesse hat?
Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.04.2024 – 12 Sa 556/22 entschieden, dass der Arbeitgeber die Vermutung einer Benachteiligung eines abgelehnten schwerbehinderten Bewerbers unter anderem durch den Beweis, dass das Stellenbesetzungsverfahren zum Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung des abgelehnten Schwerbehinderten bereits beendet war, widerlegen kann. Denn ist ein Bewerbungsverfahren beendet, bevor die Bewerbung eines Schwerbehinderten eingeht, kann dieser nicht mehr kausal durch die bereits zeitlich früher getroffene Auswahlentscheidung wegen der Behinderung benachteiligt worden sein.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.