Voraussetzungen einer Kündigung wegen Eignungsmängeln bei Fahrzeugführern

Eignungsmängel dürfen nicht in angemessener Zeit behoben werden können.

Die recht hohen Anforderungen an eine personenbedingte Kündigung wegen Eignungsmangel eines Arbeitnehmers hat das BAG in seinem Urteil v. 20.06.2024 – – 2 AZR 134/23 – noch einmal klargestellt.

Geklagt hatte ein Triebfahrzeugführer gegen die fristgerechte, personenbedingte Kündigung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens wegen Eignungsmängeln. Hintergrund war, dass der Triebfahrzeugführer diverse Eignungsmängel (u. a. „Halt“-Signal überfahren, Simulatorüberprüfungen nicht bestanden) aufwies, ihm daraufhin sein Triebfahrzeugführerschein einstweilen entzogen wurde und ihm diverse Zusatzbescheinigungen zur Fahrberechtigung fehlten.

Wegen der Verstöße hörte das Eisenbahn-Bundesamt den Arbeitnehmer an und räumte ihm die Möglichkeit ein, eine Nachschulung erfolgreich zu absolvieren. Bis dahin war sein Triebfahrzeugführerschein ausgesetzt. Der Arbeitgeber wartete die Nachschulung nicht ab, sondern kündigte das Arbeitsverhältnis wegen der Eignungsmängel und der fehlende Fahrberechtigung. Das BAG erachtete die Kündigung als unwirksam und stellte fest, dass eine Kündigung wegen Eignungsmängeln nur dann gerechtfertigt ist, wenn diese Mängel nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums behoben werden können.

Die Entscheidung des BAG zeigt, dass die Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers für eine personenbedingte Kündigung wegen Eignungsmängeln recht hoch sind. Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.