Die rechtliche Wirksamkeit hängt vom Kenntnisstand des Arbeitgebers ab.
Steht eine sachgrundlose Befristungsmöglichkeit dem Arbeitgeber als Option nicht (mehr) zur Verfügung, hängt die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags grundsätzlich von der Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund ab. Arbeitgeber, die die Unwirksamkeit der Befristung und damit die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vermeiden wollen, sollten mögliche Sachgründe besonders sorgfältig prüfen. Ein typischer sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Stammkraft und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Das BAG hat mit Urteil vom 12.06.2024 – 7 AZR 188/23 – dazu Stellung genommen, wie es sich auf die Befristung auswirkt, wenn die für die Vertretung vorgesehene Arbeitskraft selbst während des gesamten Vertretungszeitraums krankheitsbedingt ausfällt. Steht bereits bei Vertragsschluss fest, dass der Vertreter während der gesamten Dauer des befristeten Arbeitsvertrags die von ihm geschuldete Arbeitsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht wird erbringen können und ist dies dem Arbeitgeber bekannt, kann der Sachgrund der Vertretung nach Auffassung des BAG vorgeschoben und die Befristung unwirksam sein.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.