Versteuerung und Verbeitragung einer bereits geleisteten coronabedingten Verdienstausfallentschädigung bei (nachträglichem) Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen

Anzeige gegenüber der Finanzverwaltung kann erforderlich sein.

Nachdem das Bundesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen vom 20.03.2024 – 5 AZR 234/23 – und 5 AZR 235/23 – entschieden hat, dass eine Arbeitsunfähigkeit auch dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung aus rechtlichen Gründen die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, haben die entsprechenden Landesbehörden in großer Zahl die Erstattung des coronabedingten Verdienstausfalls abgelehnt. In der Praxis stellt sich jetzt die Frage, wie die Arbeitgeber im Hinblick auf Steuern und Beiträge reagieren müssen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass keine Verdienstausfallentschädigungen im oben genannten Sinne vorliegt und die entsprechende Lohnsteuerfreistellung unzutreffend war.

 Arbeitgeber können eine Änderung im Lohnsteuerabzug maximal nur bis zum letzten Tag des Monats Februar im Folgejahr vornehmen. Ist dieser Zeitraum verstrichen, bleibt dem Arbeitgeber nur unverzüglich schriftlich eine „Anzeige über nicht durchgeführten Lohnsteuerabzug“ nach § 41c Abs. 4 EStG . Die Korrektur nimmt die Finanzverwaltung dann unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung vor. Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.