Verspätete Auskunft nach DS-GVO begründet allein keinen Schaden

Das BAG verschärft zulasten der Arbeitnehmer die Darlegungslast für immaterielle Schäden.

Gemäß Art. 15 DS-GVO hat jede betroffene Person das Recht, vom datenschutzrechtlich Verantwortlichen Auskunft über die sie betreffenden und verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erlangen. Dem Auskunftsverlangen ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Zugang des Antrags nachzukommen. Die Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies aufgrund der Komplexität und der Gesamtanzahl der Anträge nötig ist. Für Arbeitgeber ist insbesondere von Interesse, ob allein eine verspätete Auskunft eine Schadensersatzpflicht auslösen kann.

Das BAG hat mit Urteil vom 20.02.2025 – 8 AZR 61/24 – entschieden, dass eine verspätete Auskunft für sich genommen keinen immateriellen Schaden begründet. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall verlangte der Kläger sechs Jahre nach Beschäftigungsende Auskunft von seinem ehemaligen Arbeitgeber über die personenbezogenen Daten, die er noch von ihm gespeichert hatte. Die von ihm gesetzte Frist ließ der Arbeitgeber verstreichen und reagierte erst auf eine erneute Aufforderung. Für diese Verzögerung verlangte der Kläger Schadensersatz, weil er befürchtete, dass der ehemalige Arbeitgeber “Schindluder mit seinen Daten getrieben habe”.

Eine nur verspätete Auskunft begründet nach Auffassung des BAG für sich genommen keinen Kontrollverlust über Daten i.S.d. Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung, sondern nur einen Zeitverzug hinsichtlich der Auskunft. Gefühle wie Ärger oder allgemeiner Frust über verspätete Antworten begründen ohne weitere substantielle Folgen keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nach Art. 82 DS-GVO. 

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.