Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen neuen ausschließlichen Homeoffice-Arbeitsplatz zu errichten.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifverträge oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Ist der Arbeitsort im Arbeitsvertrag vertraglich vereinbart, so muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, wenn er einen Arbeitnehmer an einen anderen Standort versetzen möchte. Über die Frage, ob der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer anstelle der Versetzung als milderes Mittel eine Tätigkeit zu 100 % im Homeoffice anbieten muss, hat das LAG Baden-Württemberg mit Urteil vom 04.11.2024 – 9 Sa 42/24 – entschieden. Der Arbeitnehmer war an einem Standort beschäftigt, der geschlossen wurde. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine Änderungskündigung aus, um den Arbeitnehmer an einen anderen ca. 240 km entfernten Standort zu versetzen. Der Arbeitnehmer war zuvor teilweise im Homeoffice tätig, ohne dass es dazu ausdrücklich eine vertragliche Vereinbarung gab. Der Arbeitnehmer nahm das Angebot unter Vorbehalt an und erhob Kündigungsschutzklage. Er wandte ein, dass er vollumfänglich von zu Hause aus arbeiten kann und nur bei Bedarf in den Betrieb kommen müsse. Das LAG entschied, wie auch schon die Vorinstanz, dass die Gestattung der Arbeit aus dem Homeoffice kein milderes Mittel zur Versetzung an einen anderen Standort ist. Es besteht kein Anspruch auf Einrichtung eines neuen ausschließlichen Homeoffice-Arbeitsplatzes zur Vermeidung einer Kündigung. Der Arbeitgeber kann im Rahmen seiner unternehmerischen Organisationsentscheidung den Arbeitsort festlegen und auch entscheiden, ob er eine Homeoffice-Tätigkeit anbietet. Allenfalls in Einzelfällen kann ein Rechtsmissbrauch vorliegen, wenn Homeoffice bisher zu 100 % vereinbart oder angeboten wurde und der Arbeitgeber diese im Rahmen einer Standortverlagerung entzieht. Diese Konstellation lag aber nicht vor.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.