Der Beitrag enthält wichtige Hinweise für die Personalpraxis.
In der Praxis wird häufig die Auffassung vertreten, dass vor Ausspruch einer fristgerechten Kündigung eines Arbeitnehmers in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses nur der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört werden muss. Übersehen wird dabei, dass zu prüfen ist, ob auch die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören ist. Wird dieses Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung verletzt, ist die Kündigung schon aus diesem Grund in diesem frühen Stadium des Arbeitsverhältnisses unwirksam. In einem Fachbeitrag in der Juni-Ausgabe der Zeitschrift ArbeitsRechts-Berater (ArbRB) widmet sich die VBU diesem Thema und gibt wichtige Hinweise für die Praxis. Im Einzelnen werden behandelt:
- Die allgemeine Bedeutung einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Kündigungen
- Notwendigkeit der Beteiligung auch während der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit
- Fehlende Bedeutung der Zustimmungspflicht durch das Integrationsamt
- Fehlende Bedeutung der Art der Kündigung
- Kenntnis von Gleichstellung oder Schwerhinderung als Voraussetzung der Beteiligung?
- Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung
- Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung der Schwerbehindertenvertretung
- Folgen der Stellungnahme
- Folgen eines Verstoßes
- Mitteilung der getroffenen Entscheidung des Arbeitgebers
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.