Ein Freiwilligkeitsvorbehalt in Gehaltsabrechnung verhindert betriebliche Übung.
Eine wiederkehrende vorbehaltslose Sonderzahlung birgt das Risiko, dass ein Anspruch für die Zukunft aus betrieblicher Übung entsteht. Das LAG Hamm – Urteil vom 30.01.2025, 15 SLa 925/24 – entschied, dass ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt mit einem Hinweis in einer Gehaltsabrechnung erklärt werden kann.
Geklagt wurde auf Weihnachtsgeld für die Jahre 2022 und 2023. Von 2014 bis 2020 erhielt der Kläger Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe, wobei in jeder Gehaltsabrechnung der Hinweis enthalten war: „Weihnachtsgeldzahlungen erfolgen unter Vorbehalt und ohne Präjudiz für die Zukunft. Krankheitsbedingte bzw. unentschuldigte Fehltage führen zu einer Kürzung gem. § 4a EFZG, endet das Beschäftigungsverhältnis egal aus welchem Grund, vor dem 1.4. des Folgejahres, so ist das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen.“ Im Jahr 2021 erfolgte keine Zahlung, für 2022 und 2023 kürzte die Beklagte wegen krankheitsbedingter Fehltage.
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