Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern bei Entfall der Schichtarbeit

Es ist allein maßgeblich ist, ob bzw. in welchem Umfang das Betriebsratsmitglied ohne seine Betriebsratstätigkeit zu zulagen- bzw. zuschlagspflichtigen Zeiten tatsächlich gearbeitet hätte.

Die richtige Bemessung der Betriebsratsvergütung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG ist wichtig, um sich als Arbeitgeber nicht dem Vorwurf der unzulässigen Begünstigung oder Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern auszusetzen. Mit der Beurteilung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds hat sich das BAG in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28.08.2024, 7 AZR 197/23) befasst.

Der Kläger ist Notfallsanitäter und Betriebsratsmitglied. Er war zunächst teilweise und später vollständig von seiner vertraglichen Tätigkeit freigestellt. Mit seiner Klage macht er Zahlung einer Wechselschichtzulage, von Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Vergütung für Rufbereitschaft geltend, da er diese, wenn er nicht freigestellt wäre, aufgrund seiner Arbeit im Schichtsystem weiterhin erhalten würde. Die Beklagte lehnt die Zahlung ab, weil der Kläger die Zeiten seiner Betriebsratstätigkeit eigenständig aus der Wechselschicht heraus verlegt hat und daher bei einer Zahlung unzulässig begünstigt wird.

Das BAG gab der Revision des Klägers statt und stellte klar, dass bei der Ermittlung von fortzuzahlenden Zulagen und Zuschlägen nach § 37 Abs. 2 BetrVG für die Erschwernis der Arbeit zu ungünstigen Zeiten es unerheblich ist, ob die Betriebsratstätigkeit zu zuschlags- bzw. zulagenpflichtigen Zeiten erbracht wurde oder hätte erbracht werden müssen. Maßgeblich ist allein, in welchem Umfang das Betriebsratsmitglied ohne seine Betriebsratstätigkeit zu solchen Zeiten tatsächlich gearbeitet hätte.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.