Eine Kürzung des Urlaubs ist nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich.
Während der Elternzeit angesammelter Urlaub kann für Arbeitgeber teuer werden. Je nach Familienplanung und Anzahl der Kinder können sich über mehrere Jahre Mutterschutz- und Elternzeiten nahtlos aneinanderreihen. Während dieser Zeiten entsteht auch weiterhin der Urlaubsanspruch. Arbeitgeber haben ein betriebswirtschaftliches Interesse daran, Urlaub zu kürzen, um nach Ablauf der Elternzeit nicht mit aufgelaufenen Urlaubsansprüchen konfrontiert zu werden. Für die rechtssichere Urlaubskürzung sind einige Spielregeln zu beachten.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Der Arbeitgeber muss die Kürzung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt aussprechen. Er kann die Erklärung vor Beginn und während der Elternzeit abgeben.
Nach einem aktuellen Urteil des BAG vom 16.04.2024 – 9 AZR 165/23 – ist eine Urlaubskürzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht mehr zulässig. Der Arbeitgeber muss die Kürzungserklärung im bestehenden Arbeitsverhältnis abgeben.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist. Im ArbeitgeberNet halten wir zudem ein Musterschreiben für die Kürzungserklärung vor.