Bei formularmäßig vereinbarten „Catch-all-Klausel“ ist Vorsicht geboten.
Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass Arbeitnehmer über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle sonstigen im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten und Vorgänge auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus Stillschweigen bewahren. Häufig werden dann bereits im Arbeitsvertrag sog. „Catch – all – Klauseln“ vereinbart. Der Wirksamkeit einer solchen Klausel hat das BAG nun eine Absage erteilt. In dem der Entscheidung des BAG vom 17.10.2024 – 8 AZR 172/23 zugrunde liegenden Sachverhalt stritten die Parteien über die Untersagung der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen. Im Arbeitsvertrag hatten sie folgende Regelung vereinbart:
„11. Geheimhaltung
Herr D wird über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle sonstigen im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten und Vorgänge der Gesellschaft Stillschweigen bewahren. Er wird dafür Sorge tragen, dass Dritte nicht unbefugt Kenntnis erlangen.
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus und umfasst auch die Inhalte dieses Vertrages.“
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts benachteilige die formularmäßig vereinbarte Vertragsklausel, die den Arbeitnehmer bezüglich aller internen Vorgänge beim Arbeitgeber über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zeitlich unbegrenzt zum Stillschweigen verpflichtet (sogenannte Catch-all-Klausel), diesen unangemessen und sei deshalb gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestehende Verschwiegenheitspflicht könne sich bei überwiegendem Interesse des Arbeitgebers am Schweigen des Arbeitnehmers allenfalls auf einzelne, konkret bestimmte Geschäftsgeheimnisse beziehen. Eine umfassende Stillschweigensverpflichtung wie sie hier vorliege, schränke demgegenüber die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit des betroffenen Arbeitnehmers übermäßig ein und stehe in Widerspruch zum gesetzlichen Konzept des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nach §§ 74 ff. HGB. Die außerordentlich weit gefasste arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsklausel würde es bei deren Wirksamkeit dem ehemaligen Arbeitnehmer faktisch untersagen, sein Wissen bei einem neuen Arbeitgeber in vergleichbarer Position einzusetzen. Die unbegrenzte Geltung der Klausel käme einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gleich.
Weitere Informationen können Mitgliedsunternehmen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert.