Unfallversicherung: Meldung von Praktikanten        

Ob eine UV-Meldung erforderlich ist, hängt davon ab, ob ein Entgelt gezahlt wird.

Absolvieren studentische Praktikanten im Unternehmen ein sogenanntes Zwischenpraktikum, ist für den Arbeitgeber insbesondere die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Praktikums von Interesse. Von einem Zwischenpraktikum ist immer dann die Rede, wenn ein bestimmter Teil der Ausbildung in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und während der Studienzeit absolviert werden muss. 

Üben Studenten ihr vorgeschriebenes Zwischenpraktikum in einem Unternehmen aus, entsteht unabhängig von der Höhe des Entgelts oder der wöchentlichen Arbeitszeit keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Anders verhält es sich jedoch in der Unfallversicherung: Hier ist es irrelevant, ob es sich um ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum handelt. Es besteht immer ein Unfallversicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen.

Die Meldungen zur Unfallversicherung müssen Arbeitgeber jedoch nicht in allen Fällen abgeben. Wird das Zwischenpraktikum ohne Arbeitsentgelt absolviert, entfällt die Meldepflicht. Erhalten die Studenten während des Zwischenpraktikums ein Arbeitsentgelt, sind alle regulären Meldungen (z.B. Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung) an die zuständige Einzugsstelle abzugeben.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.