Unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer nur bei sachlichem Grund

Maßgeblich ist der Zweck für die Gewährung der Leistung.

Das BAG hatte mit Urteil vom 26.11.2025 – 5 AZR 239/24 – folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Die Beklagte bot im Februar 2022 ihrer gesamten Belegschaft, die bislang auf Basis unterschiedlicher Arbeitsvertragsmuster beschäftigt war, den Abschluss neuer, einheitlicher Arbeitsverträge an. Neben umfangreichen Neuregelungen sahen diese Arbeitsverträge einen um 4 % höheren Grundlohn vor. Die Klägerin lehnte das Angebot ab, während es die Mehrzahl der über 100 Arbeitnehmer der Beklagten an­nahm. Ab Januar 2023 erhöhte die Beklagte den Grundlohn derjenigen Arbeitnehmer, die dem Abschluss der neuen Arbeitsverträge zugestimmt hatten, um weitere 5 %. Der Klägerin, die ab Januar 2023 arbeitsunfähig erkrankt war, zahlte sie als Entgeltfortzah­lung nur ihren nicht erhöhten bisherigen Grundlohn fort. Mit der Klage macht die Kläge­rin eine höhere Entgeltfortzahlung von 148,81 EUR für Januar und Februar 2023 gel­tend. Die ersten beiden Instanzen wiesen die Klage ab.

Das BAG gab der Klage statt. Nach Auffassung des BAG hat die Klägerin gegen die Beklagte aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf eine um 5 % höhere Entgeltfortzahlung für Januar und Februar 2023. Der arbeitsrecht­liche Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befänden, bei der Anwen­dung einer selbstgesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbiete sowohl die willkürli­che Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Entgegen der Annahme des LAG befänden sich die Klä­gerin und die begünstigten Arbeitnehmer mit Neuvertrag in einer vergleichbaren Lage. Die Beklagte habe die Lohnerhöhung im Januar 2023 allen bei ihr beschäftigten Arbeit­nehmern unabhängig von deren Tätigkeit gewährt. Maßgeblich sei nur der Bestand des Arbeitsverhältnisses gewesen. Auf die unterschiedlichen Vertragsmodelle komme es an dieser Stelle nicht an. Dieser Aspekt sei erst im Rahmen einer möglichen Rechtfer­tigung der Ungleichbehandlung zu prüfen. Die unterschiedliche Behandlung der Kläge­rin sei aber nicht von einem sachlichen Grund getragen. Die unterschiedliche Behand­lung sei gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck diene und zur Erreichung die­ses Zwecks erforderlich und angemessen sei. Für die Frage der Rechtfertigung sei auf den Zweck abzustellen, der für die Gewährung der Leistung – und nicht für deren Vor­enthaltung – maßgeblich sei. Der Arbeitgeber mache zwar geltend, die Lohnerhöhung ziele darauf ab, die Vereinheitlichung der vertraglichen Arbeitsbedingungen im Betrieb voranzutreiben. Er übersehe jedoch, dass die Arbeitnehmer mit Neuvertrag, deren Grundlohn die Beklage erhöht habe, keinen Beitrag zur Vereinheitlichung der Vertrags­bedingungen mehr leisten können. Diese würden allenfalls „belohnt“, weil sie bereits einen Beitrag zu der von der Beklagten angestrebten Vereinheitlichung der Arbeitsver­träge geleistet hätten. Ein solcher Zweck rechtfertige aber den Ausschuss der Klägerin von einer Erhöhung des Grundlohns nicht.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum glei­chen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort un­ter „Aktuelles“ gespeichert ist. Wir helfen unseren Mitgliedunternehmen gerne bei der Vereinheitlichung der jeweiligen Arbeitsbedingungen.