Feiertagszuschläge sind beitragsfrei, sofern der Grundlohn nicht mehr als 25 € je Stunde beträgt.
In den nächsten Wochen häufen sich wieder die Feiertage. Wer an diesen Tagen arbeitet, erhält im Regelfall Feiertagszuschläge. Personalabteilungen fragen daher nach der korrekten Abrechnung dieser Zuschläge.
Im Steuerrecht sind diese Zuschläge in gewissen Grenzen steuerfrei. Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt eine abweichende Regelung. Nach § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung müssen Feiertagszuschläge zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt hinzugerechnet werden, wenn der Grundlohn, aus dem sie berechnet werden, mehr als 25 € pro Stunde beträgt.
Liegt der Stundengrundlohn über der Grenze von 25 €, werden die Zuschläge demnach teilweise beitragspflichtig. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist dann der Teil der Zuschläge zu berücksichtigen, der auf dem 25 € übersteigenden Betrag beruht, also nicht der vollständige Feiertagszuschlag.
Mitglieder können nähere Informationen dem A – Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.