Regelungen, die die Steuerfreiheit im Ansässigkeitsstaat ermöglichen, werden erweitert.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat darüber informiert, dass Luxemburg und Deutschland ein Änderungsprotokoll zu dem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen haben, wodurch für grenzüberschreitende Beschäftigte das mobile Arbeiten steuerlich vereinfacht werden soll. Damit wird die Verständigungsvereinbarung vom 26.05.20211 modifiziert. Bisher galt, dass Tätigkeiten von weniger als 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten steuerfrei waren, wenn sie im Tätigkeitsstaat tatsächlich besteuert wurden. Diese sogenannte Bagatellregelung soll laut BMF auf 34 Tage ausgeweitet und in das DBA implementiert werden. Die Neuregelung soll rückwirkend ab 01.01.2024 gelten.
Verbesserungen sind auch im DBA mit Österreich geplant. Hier soll es eine bilaterale Grenzgänger-Regelung geben. Auch eine Tätigkeit von mehr als 45 Tagen im Homeoffice soll danach steuerlich unschädlich sein, wenn der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz in der Nähe der Grenze hat und seine unselbstständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausübt. Die Anpassung der DBAs sind ein wichtiger Schritt praktikableren steuerrechtlichen Regelungen zur Vereinfachung des Mobilen Arbeitens aus dem ausländischen Homeoffice, bei Arbeitnehmern, die im Ausland wohnen. Grenzüberschreitendes Leben und Arbeiten gehört für viele Arbeitgeber und Beschäftigte, insbesondere in den Grenzregionen, zum Alltag.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.