Zulässigkeit einer Google-Recherche im Stellenbesetzungsverfahren

Führt ein Arbeitgeber eine Google-Recherche durch, ist der Bewerber über diese Datenerhebung zu informieren.

Um die richtige Auswahl im Bewerbungsprozess treffen zu können, informieren sich viele Arbeitgeber über Bewerber im Internet. Bei der Durchführung dieser sogenannten Background-Checks sind insbesondere datenschutzrechtliche Spielregeln zu beachten. Die Recherche im Internet muss sich auf öffentlich zugängliche Daten des Bewerbers beschränken. Der Arbeitgeber darf hierbei ausschließlich personenbezogene Daten verarbeiten, die einen konkreten Bezug zu der zu besetzenden Stelle haben. Bei datenschutzrechtlichen Verstößen drohen Bußgelder sowie Schadensersatzansprüche der betroffenen Bewerber.

In diesem Zusammenhang ist eine aktuelle Entscheidung des LAG Düsseldorf von Interesse. Mit Urteil vom 10.04.2024 – 12 Sa 1007/23 – hat das LAG entschieden, dass Arbeitgeber im Rahmen des Bewerbungsverfahrens über Bewerber anlassbezogen Informationen mit Google einholen dürfen. Führt der Arbeitgeber einen derartigen Background-Check durch, hat er allerdings die Pflicht, die „gegoogelte“ Person über diese Datenverarbeitung zu informieren.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.