Das LAG Köln verneint Differenzansprüche betroffener Arbeitnehmer.
Bei größeren Entlassungsmaßnahmen greifen Unternehmen oft auf Freiwilligenprogramme zurück, um Kündigungen zu vermeiden. Die Umstände eines Aufhebungsvertrages, der im Rahmen eines solchen Freiwilligenprogramms geschlossen wurde, hatte das LAG Köln (Urteil v. 12.09.2024 – 6 Sa 630/23) zu bewerten.
Der Aufhebungsvertrag vom 09.12.2001 sah eine Überbrückungsgeldzahlung von 55 % des zuletzt gezahlten Bruttomonatsentgelts bis zum 63. Lebensjahr vor. Im März 2023 wurde durch die Beklagte ein neues Freiwilligenprogramm bekanntgegeben. Neu war an diesem Programm, dass statt der bisherigen 55 % nun 65 % des letzten Bruttomonatsentgelts als Überbrückungsgeld angeboten wurde. Der Kläger forderte die monatliche Differenz zwischen beiden Überbrückungsgeldern in Höhe von gut 1.000,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2031 als Schadensersatz und hilfsweise eine Vertragsanpassung an die neuen Bedingungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage.
Das LAG Köln wies die Klage ab und stellte fest, dass keine Pflichtverletzung der Beklagten erkennbar war. Allein die Tatsache, dass nach Abschluss des Aufhebungsvertrages mit anderen Mitarbeitern auf Grundlage neuer Regelungen günstigere Aufhebungsverträge geschlossen wurden, stellt keine Pflichtverletzung dar. Eine Pflicht der Beklagten, dem Kläger mitzuteilen, dass für spätere Zeitpunkte günstigere Programme geplant seien, gebe es nicht. Falsche oder pflichtwidrige Versprechen der Beklagten lagen auch nicht vor. Eine Störung der Geschäftsgrundlage lag ebenfalls nicht vor, weil keine Tatsachen erkennbar waren, die es dem Kläger unzumutbar machen könnten, an dem geschlossenen Aufhebungsvertrag festzuhalten.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.