Es ist eine Übergangsregelung für Statusfeststellungsverfahren von Honorardozenten verabschiedet worden.
Der Bundestag hat kürzlich eine Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht für Lehrtätigkeiten verabschiedet. Der Bundesrat hat der Übergangsregelung zugestimmt.
Hintergrund der Übergangsregelung ist das sogenannte „Herrenberg-Urteil“ des BSG vom 28.06.2022 – B 12 R 3/20R. In diesem Urteil hatte das BSG eine Musikschullehrerin aufgrund ihrer konkreten Eingliederung in den Musikschulbetrieb und einer fehlenden unternehmerischen Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als abhängig beschäftigt eingestuft. Hierbei hat das BSG betont, dass abstrakte, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder nicht – auch nicht im Sinne einer „Regel-Ausnahme-Aussage“ – möglich seien.
Dieses Urteil führt zusammen mit seiner Umsetzung durch die Deutsche Rentenversicherung seit dem Jahr 2024 bei den Bildungsträgern zu massiven Rechtsunsicherheiten und drohenden Angebotsrückgängen.
Die nunmehr verabschiedete Übergangsregelung sieht im Wesentlichen Folgendes vor:
- Sollte im Falle einer Prüfung durch einen Versicherungsträger eine Versicherungspflicht der Lehrkraft festgestellt werden, gilt die Versicherungspflicht erst ab dem 01. Januar 2027.
- Voraussetzung dafür ist, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbständigkeit ausgegangen sind und die betroffene Lehrkraft gegenüber dem Versicherungsträger zustimmt, dass bis Ende 2026 keine Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung vorliegt.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.