Das Versenden von E-Mails mit Beschäftigtendaten an Mitarbeiter, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, ist datenschutzrechtlich grundsätzlich zulässig.
Bei Verstößen gegen die DS-GVO können nicht nur empfindliche Bußgelder durch die Aufsichtsbehörden verhängt, sondern auch Schadensersatzansprüche von betroffenen Personen geltend gemacht werden. So eröffnet Art. 82 DS-GVO einen deliktischen Anspruch gegen datenverarbeitende Unternehmen. Doch stehen Unternehmen den Schadensersatzforderungen von Betroffenen nicht ausweglos gegenüber.
In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des LAG Köln vom 05.12.2024 – 6 SLa 202/24 – von Interesse. Das Gericht musste über die Frage entscheiden, ob das Versenden von E-Mails an einen größeren Verteilerkreis Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des betroffenen Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber unter dem Aspekt „Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten” begründen kann.
Das LAG Köln hat einen Schmerzensgeld- und Entschädigungsanspruch des Klägers verneint. Ist der Adressatenkreis einer E-Mail, die sich mit Leistungsmängeln des Arbeitnehmers befasst, auf Personen beschränkt, die in ihrer Funktion bei Personalangelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, Bauleiter, Betriebsrat, Beschäftigte in der Personalabteilung), folgt daraus kein “Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten” im Sinne der DS-GVO.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.