Eine solche Überwachung ist an besonders enge Voraussetzungen geknüpft.
Bisweilen hegen Arbeitgeber den Verdacht, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeit vortäuschen. Das Misstrauen allein reicht jedoch für arbeitsrechtliche Sanktionen nicht aus. So müssen zur Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung objektiv belegbare Tatsachen vorliegen, die den Verdacht untermauern. Bei der Ermittlung des Sachverhalts scheuen manche Arbeitgeber keine Kosten und Mühen und beauftragen eine Detektei zwecks Beschattung des vermeintlich arbeitsunfähigen Mitarbeiters. Ein derartiger Schritt sollte jedoch gut überlegt sein. Neben den Kosten für die Detektei – die der Arbeitnehmer nicht per se erstatten muss – kann der Arbeitgeber mit Schadensersatzansprüchen des observierten Arbeitnehmers konfrontiert werden. Dieses Risiko droht, wenn die Ermittlungen der Detektei gegen datenschutzrechtliche Grundsätze verstoßen.
Das BAG hat kürzlich mit Urteil vom 25.07.2024 – 8 AZR 225/23 – dem klagenden Arbeitnehmer aufgrund einer rechtswidrigen und heimlichen Überwachung einen immateriellen Schadenersatz gemäß Art. 82 DS-GVO in Höhe von 1.500 Euro zugesprochen. Lässt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei überwachen und dokumentiert diese dabei den sichtbaren Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, handelt es sich nach Auffassung des BAG um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne der DS-GVO. Das BAG betont, dass diese Datenverarbeitung nur zulässig sein kann, wenn der Beweiswert einer vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist und eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse nicht möglich ist oder objektiv keine Klärung erwarten lässt. Anderenfalls ist die Ermittlung der Detektei als Datenverarbeitung nicht erforderlich.
Mitgliedsfirmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.