Rückforderung gewährter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitgeber muss zunächst eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern.

Nicht selten leisten Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und stellen aber im Nachgang fest, dass Zweifel daran bestehen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich krank gewesen ist. Aber wie kann dann erfolgreich die Rückzahlung gewährter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltend gemacht werden?

Mit dieser Frage hat sich das LAG Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung vom 5. Juli 2024 – 12 Sa 1266/23 – beschäftigt und einen Fahrplan hinsichtlich der Darlegungslast im Prozess erstellt:

  • Danach hat der Arbeitgeber zunächst eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch von ihm darzulegende und ggf. zu beweisende Umstände in ihrem Beweiswert zu erschüttern. Gelingt ihm dies nicht, widerlegt sie das behauptete Fehlen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
  • Außerdem muss der Arbeitgeber konkreten Vortrag des Arbeitnehmers zu den Umständen der Erkrankung und einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit ggf. durch erfolgreiche Beweisführung widerlegen. Erklärt sich aber der Arbeitnehmer nicht zu den konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit, so gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei nicht infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen, und damit die Rechtsgrundlosigkeit der Entgeltfortzahlung als zugestanden.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.