Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf des BMF zum Jahressteuergesetz vorgenommen.
Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 beschlossen. Es enthält Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Referentenentwurf.
Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmer nach § 19a EStG sollen auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert werden, sofern die Schwellenwerte des § 19a EStG in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und seit der Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre vergangen sind.
Der Lohnsteuerfreibetrag für Alleinerziehende nach § 39a Abs. 1 EStG soll künftig ausschließlich über die Steuerklasse 2 berücksichtigt werden und soll zum 1. November des Vorjahres für das Folgejahr beantragt werden können.
Eingeführt werden soll die Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets unabhängig vom Verkehrsmittel. Bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 € sollen Pauschalbesteuerungsvorschriften für die Nutzung aller moderner Fortbewegungsmöglichkeiten, wie beispielsweise E-Scooter, gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing und Bike-Sharing erweitert werden. Im Regierungsentwurf wird klargestellt, dass auch der Erwerb von Einzelfahr-, Zeit- sowie Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr begünstigt werden.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.