Rechtsmissbrauch bei Entschädigungsverlangen nach dem AGG

Systematische Bewerbung auf eine Vielzahl von AGG-widrig ausgeschriebenen Stellen.

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass ihr Recruiting-Prozess rechtssicher ausgestaltet ist und sie sich keinem Entschädigungsverlangen abgelehnter Bewerber aussetzen. Gleichwohl gelingt dies nicht immer und immer häufiger trifft man auf sog. AGG – Hopper, die systematisch diskriminierende Stellenbeschreibungen nutzen, um hieraus finanzielle Vorteile zu erlangen. Aber wie kann der Arbeitgeber darlegen, dass es sich um ein rechtsmissbräuchliches Entschädigungsverlangen handelt?

In dem der Entscheidung des BAG vom 19.09.2024 – 8 AZR 21/24 zugrundeliegenden Sachverhalt hatte sich der als Industriekaufmann ausgebildete, zunächst Bürgergeld beziehende Kläger, der zwei Wohnsitze unterhält, mehrfach (d.h. über 20-mal) über die Chat-Funktion des Internet-Portals eBay Kleinanzeigen auf Stellenbeschreibungen als „Sekretärin“ bei diversen Unternehmen beworben und führte im Nachgang Entschädigungsprozesse aufgrund einer Benachteiligung wegen des Geschlechts. In den immer gleichlautenden Bewerbungsschreiben stellte er die Frage: „Sie suchen nur ausschließlich eine Sekretärin, also eine Frau?“ und unterschrieb dieses mit „Herr“. Fortlaufend und systematisch optimierte der Kläger, der zwischenzeitlich ein Studium zum Wirtschaftsjuristen absolvierte, in dem vorliegenden Sachverhalt seine Anschreiben. Nachdem er von dem 170 km von seinem Wohnort entfernten beklagten Unternehmen keinerlei Rückmeldung erhalten hatte, begehrte er vor Entschädigungszahlung im Hinblick auf eine Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Das BAG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und die Entscheidung des LAG Hamm vom 05.12.2023 – 5 Sa 896/23 bestätigt. Das Entschädigungsverlangen – so das BAG – war rechtsmissbräuchlich, da sich der Kläger bei der Beklagten nicht beworben habe, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern dass es ihm allein darum ging, die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches zu schaffen. Es komme bei der Beurteilung allerdings auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an.  

Weitere Informationen können Mitgliedsunternehmen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert.