Eine höchstrichterliche Klärung wird aber wohl im April 2025 erfolgen.
Die Probezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen kann unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber zuvor kein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt hat. Entgegen der bisherigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, hat jedenfalls das Arbeitsgericht Freiburg (Urteil vom 04.06.2024 – 2 Ca 51/24 -, noch nicht rechtskräftig) so entschieden.
Ein solches Präventionsverfahren ist ein kooperatives Klärungsverfahren, das der Arbeitgeber unter Beteiligung interner und externer Sachverständigen (insbesondere Schwerbehindertenvertretung, Integrationsamt, Rehabilitationsträger) durchzuführen hat, wenn der Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gefährdet ist. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber das Präventionsverfahren vor der Probezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen nicht durchgeführt. Das Arbeitsgericht Freiburg entschied, dass dann vermutet wird, dass der Arbeitgeber den schwerbehinderten Arbeitnehmer aufgrund des nicht durchgeführten Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert hat und die Kündigung deshalb unwirksam ist.
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