Krankheitsanfälligkeit begründet eine negative Gesundheitsprognose.
Hohe Fehlzeiten sind aktuell in vielen Betrieben ein großes Problem. Ist im Betrieb ein hoher Krankenstand zu verzeichnen, können auch krankheitsbedingte Kündigungen zur Reduktion der Fehlzeiten führen.
Ein wichtiges Instrument zur Senkung der Fehlzeitenquote ist die krankheitsbedingte Kündigung. Erste wichtige Voraussetzung für die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung ist die vom Arbeitgeber darzulegende negative Zukunftsprognose. Grund der Kündigung sind nicht die bisher aufgetretenen Fehlzeiten bzw. der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Kündigung, sondern der zu diesem Zeitpunkt in Zukunft zu erwartende Krankheitsverlauf. Bei häufigen Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers ist arbeitsrechtlich oft fraglich, ob die konkreten Umstände eine negative Zukunftsprognose rechtfertigen.
Nach Auffassung des LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urrteil vom 07.05.2024 – 5- Sa 56/23) steht einer negativen Prognose steht nicht entgegen, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhen. Selbst wenn die Krankheitsursachen verschieden sind, können sie doch auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten. Dies reichte dem LAG für Bestätigung der sozialen Rechtfertigung.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist. Daneben halten wir das VBU Wissen® „Kündigung von Arbeitsverträgen Teil 2: Die personenbedingte Kündigung“ vor, welches von Mitgliedsunternehmen im ArbeitgeberNet eingesehen oder heruntergeladen werden kann.