Niedrigwasser: Bedeutung für das Kurzarbeitergeld

Bei Produktionsausfällen infolge witterungsbedingten Wassermangels kann grundsätzlich Kurzarbeit angezeigt werden.

Die Niedrigwassersituation ist seit Mitte Juli 2026 angespannt und stellt zahlreiche Unternehmen weiterhin vor erhebliche Herausforderungen. Eine kurzfristige Entspannung ist nicht absehbar. Die Einschränkungen der Rheinschifffahrt könnten bis in den Dezember hinein anhalten. Teils ist selbst der Einsatz niedrigwasserfähiger Binnenschiffe nicht mehr möglich. Die anhaltenden Einschränkungen beeinträchtigen zunehmend das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Wasserstraße und bergen langfristig das Risiko dauerhafter Produktionsverlagerungen.

Die Bundesagentur für Arbeit weist in einem Informationspapier zu Produktionsausfällen infolge witterungsbedingten Wassermangels darauf hin, dass im Einzelfall und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründet sein kann.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen, insbesondere das Informationspapier der Bundesagentur für Arbeit, dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.